Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit die in § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes --KHG-- (BGBl I 1991, 887) festgeschriebene Dispositionsfreiheit des Krankenhausträgers über gewährte Pauschalfördermittel im Rahmen der Zweckbindung durch eine Verwendungsfiktion eingeschränkt werden darf, ist vornehmlich nach den Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes --LKHG-- Baden-Württemberg (Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg --GBl BW-- 986, 425, insbesondere § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 5 LKHG) zu beurteilen. Aufgrund seiner Auslegung dieser Bestimmungen hat das Finanzgericht (FG) die bezeichnete Frage im Streitfall unter Zugrundelegung einer Verwendungsfiktion für die zugeflossenen Mittel bejaht.