BFH - Beschluss vom 18.03.2003
I B 97/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1190

Auslegung von Landesrecht

BFH, Beschluss vom 18.03.2003 - Aktenzeichen I B 97/02

DRsp Nr. 2003/9803

Auslegung von Landesrecht

Bei der Auslegung von Landesrecht durch das FG hat der BFH lediglich zu überprüfen, ob diese Auslegung mit (höherrangigem) Bundesrecht übereinstimmt und ob die Auslegung des FG bundesrechtlichen Auslegungsregeln entspricht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit die in § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes --KHG-- (BGBl I 1991, 887) festgeschriebene Dispositionsfreiheit des Krankenhausträgers über gewährte Pauschalfördermittel im Rahmen der Zweckbindung durch eine Verwendungsfiktion eingeschränkt werden darf, ist vornehmlich nach den Bestimmungen des Landeskrankenhausgesetzes --LKHG-- Baden-Württemberg (Gesetzblatt des Landes Baden-Württemberg --GBl BW-- 986, 425, insbesondere § 15 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 5 LKHG) zu beurteilen. Aufgrund seiner Auslegung dieser Bestimmungen hat das Finanzgericht (FG) die bezeichnete Frage im Streitfall unter Zugrundelegung einer Verwendungsfiktion für die zugeflossenen Mittel bejaht.