1. Der Senat legt die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde dahin aus, dass sie nur das Streitjahr 1996 umfasst. Dies entspricht dem aus der Beschwerdebegründung deutlich werdenden Interesse des Klägers. Seine Angriffe auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffen nur die für das Streitjahr 1996 bedeutsame Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt und deshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzusetzen ist. Als Prozesserklärung ist eine Rechtsmittelschrift so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1996 VI R 37/94, BFH/NV 1997, 363).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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