I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Oktober 1999 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 8. November 1999 "Revision, hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder ein sonstiges zulässiges Rechtsmittel" eingelegt; er rügt als Verfahrensmangel, das FG habe zu Unrecht keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Klagefrist gewährt. Das FG hat das Rechtsmittel als Beschwerde beurteilt. Es hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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