Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von ihr abhängt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2002 XI B 219/01, BFH/NV 2002, 1490, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|