BFH - Beschluss vom 01.07.2003
IX B 208/02
Normen:
AO § 352 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1534
DStRE 2003, 1417

Auslegung von Rechtsbehelfen

BFH, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen IX B 208/02

DRsp Nr. 2003/12745

Auslegung von Rechtsbehelfen

Bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen ist davon auszugehen, der Stpfl. habe den Rechtsbehelf einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft (Anschluss an BFH-Urt. v. 31.10.2000 - VIII R 47/98).

Normenkette:

AO § 352 ; BGB § 133 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht gegeben.

Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von ihr abhängt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2002 XI B 219/01, BFH/NV 2002, 1490, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.