FG Münster - Urteil vom 22.05.2013
10 K 2866/12 K
Normen:
BGB § 397 Abs 1; AO § 227;

Auslegung von Sanierungsvereinbarungen

FG Münster, Urteil vom 22.05.2013 - Aktenzeichen 10 K 2866/12 K

DRsp Nr. 2015/1017

Auslegung von Sanierungsvereinbarungen

Zu der Frage, ob im konkreten Fall im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Forderungserlass anzunehmen ist.

Normenkette:

BGB § 397 Abs 1; AO § 227;

Tatbestand

I.

Streitig ist im zweiten Rechtszug, ob die Beträge von 235.000 € und 20.000 €, zu denen ausdrücklich ausgesprochene Erlasse vom 15.04.2005 und 24.06.2005 vorliegen, bereits mit der Vereinbarung vom 14.12.2004 erlassen wurden und die Körperschaftsteuer 2004 auch insoweit wegen eines Sanierungsgewinns zu erlassen ist.

Die Klägerin erbringt technische Dienstleistungen und Beratungen. Sie wurde im Jahr 1985 mit dem Namen A B GmbH gegründet. Das Stammkapital betrug 100.000 DM. Gesellschafterin mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 99.000 DM war die A C S.A.. Das restliche Stammkapital wurde von zwei Personen mit je 500 DM gehalten. Mit Beschluss vom 10.1.2005 wurde die Klägerin auf ihren jetzigen Namen umbenannt.

Mit Vertrag vom 21.10.2003 veräußerte die A C S.A. ihren Gesellschaftsanteil an die A D S.A., ihre Muttergesellschaft, zum Kaufpreis von 1 €.

Die Klägerin hatte in den Jahren bis 2004 erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber der A C S.A. und der A D S.A.. Bilanziell wies sie nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aus.