LAG Hamburg - Urteil vom 10.01.2018
5 Sa 85/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4; KSchG § 6 S. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 2; RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe v. 13.09.2001 § 21 Nr. 1 Abs. 2; RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe v. 13.09.2001 § 21 Nr. 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 353/16

Auslegung von TarifnormenGesetzliche Tariföffnungsklausel für Tarifregelungen zu den KündigungsfristenKeine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch tariflich geregelte gleichlange Kündigungsfristen für ältere und jüngere Beschäftigte

LAG Hamburg, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 85/17

DRsp Nr. 2020/775

Auslegung von Tarifnormen Gesetzliche Tariföffnungsklausel für Tarifregelungen zu den Kündigungsfristen Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch tariflich geregelte gleichlange Kündigungsfristen für ältere und jüngere Beschäftigte

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2017 - 22 Ca 353/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4; KSchG § 6 S. 1; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 2; RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe v. 13.09.2001 § 21 Nr. 1 Abs. 2; RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe v. 13.09.2001 § 21 Nr. 1 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über eine Sozialplanabfindung.

Der am XX.XXXXXX 1953 geborene Kläger war seit dem 01. Juni 1994 zunächst bei Rechtsvorgängern der Beklagten und später bei dieser als Hafenarbeiter zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt durchschnittlich 4.867,03 € brutto beschäftigt.