BFH - Beschluss vom 05.09.2006
IV B 128/05
Normen:
BGB § 133 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 243
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3145/05

Auslegung von VA

BFH, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen IV B 128/05

DRsp Nr. 2006/29900

Auslegung von VA

1. Die handschriftlich vorgenommene Streichung des in einem Änderungsbescheid gedruckten Satzes "die bisherige Zinsfestsetzung bleibt bestehen" enthält offensichtlich keine Anordnung, dass die Zinsfestsetzung aufgehoben wird. Sie bringt nur zum Ausdruck, dass darüber (jetzt) keine Aussage getroffen wird.2. Zwar mag es sein, dass die Kl. als Ursache für die Streichung eine Aufhebung der Zinsfestsetzung vermutet haben; das rechtfertigt aber nicht, in der Streichung selbst bereits eine Regelung über die Zinsfestsetzung zu sehen.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger machte für eine journalistische Tätigkeit Verluste aus selbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 2001 (Streitjahre) vom 13. April 2004 nicht berücksichtigte.

In diesen Bescheiden wurden Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) von insgesamt 1 111 EUR festgesetzt.