I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger machte für eine journalistische Tätigkeit Verluste aus selbständiger Arbeit geltend, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997 bis 2001 (Streitjahre) vom 13. April 2004 nicht berücksichtigte.
In diesen Bescheiden wurden Zinsen zur Einkommensteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) von insgesamt 1 111 EUR festgesetzt.
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