BFH - Beschluss vom 22.02.2006
IX B 160/05
Normen:
BGB § 133 ; FGO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1089
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 495/04

Auslegung von Willenserklärungen - vorformulierte Erklärungen

BFH, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen IX B 160/05

DRsp Nr. 2006/8864

Auslegung von Willenserklärungen - vorformulierte Erklärungen

Bei der Auslegung einer Erklärung mit einem vom Erklärungsempfänger vorformulierten Inhalt ist maßgebend darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte.

Normenkette:

BGB § 133 ; FGO § 115 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.