I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet. Für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Nach einer Außenprüfung fertigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter dem 18. Juni 1996 Einkommensteueränderungsbescheide, für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1993 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), für den Veranlagungszeitraum 1992 gemäß § 164 Abs. 2 AO 1977. Die Bescheide waren an den Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater X adressiert. Mit Schreiben vom 19. Juni 1996 (Eingang 21. Juni 1996) teilte X mit, dass er die Kläger nicht mehr vertrete. Dem Schreiben waren die Bescheide beigefügt. Die zuständige Sachbearbeiterin vermerkte auf dem Schreiben des X: "Zustellvollmacht gelöscht; Bescheide stornieren + erneute Bekanntgabe".
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