Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
Der vorliegenden Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Insoweit ergibt sich keine Änderung gegenüber den vor dem 1. Januar 2001 entwickelten Grundsätzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220; vom 4. Dezember 2001 X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).
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