Streitig ist die Zulässigkeit eines Einspruchs sowie die Höhe der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen und Umzugskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren vortragsfähigen Verlustes zur Einkommensteuer auf den 31.12.2005.
Die Klägerin ist promovierte Dipl.-Biologin und wohnte durchgängig im Streitjahr 2005 zusammen mit ihrem Lebensgefährten mit Erstwohnsitz in N-Stadt. Sie war bis Ende Februar 2005 beim Forschungszentrum K-Stadt im Rahmen eines
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