Die Beschwerde ist unzulässig.
Die unrichtige Darstellung des Sachverhalts durch das Finanzgericht (FG) hinsichtlich des Beschlusses zur Liquidation der GmbH wegen Vermögenslosigkeit hätte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Rahmen eines Antrags auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rügen müssen (vgl. dazu u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 32; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 110, m.w.N.). Im Übrigen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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