FG Köln - Urteil vom 02.06.2004
7 K 735/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1604

Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

FG Köln, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen 7 K 735/02

DRsp Nr. 2004/12242

Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

1. Rechtsgrundlage für eine Entschädigungsleistung kann auch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch sein, im Streitfall ein Amtshaftungsanspruch. 2. Für die Entschädigungsqualität gesetzlicher Schadensersatzansprüche ist unerheblich, ob der Berechtigte im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unter nicht unerheblichem rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck steht. 3. Wird nach einem langen Zeitraum - im Streitfall 15 Jahre - und auf verschiedenen Urteilen der Zivilgerichtsbarkeit beruhenden Zahlungen ein Abfindungsvergleich mit einer abschließenden Abfindungszahlung geschlossen (gestrecktes Schadensbild), ist eine Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip zuzulassen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der dem Kläger im Streitjahr 1994 von seinem Arbeitgeber gezahlte "Abfindungsbetrag" i.H.v. ... DM (abzüglich Anwaltskosten i.H.v. ... DM) gemäß § 34 EStG tarifermäßigt zu besteuern ist.