OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2017
6 B 85.15
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BAföG § 25 Abs. 1; BAföG § 25 Abs. 6 S. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 47;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Oder, vom 24.06.2015

Ausnahme von der Bindung der BAföG-Ämter an die Vorgaben eines bestandskräftigen Steuerbescheides für die Einkommensermittlung; Bleiben des Einkommens zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf besonderen Antrag als anrechnungsfrei; Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 6 B 85.15

DRsp Nr. 2018/7009

Ausnahme von der Bindung der BAföG -Ämter an die Vorgaben eines bestandskräftigen Steuerbescheides für die Einkommensermittlung; Bleiben des Einkommens zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf besonderen Antrag als anrechnungsfrei; Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung

Eine Ausnahme von der Bindung der BAföG -Ämter an die Vorgaben eines bestandskräftigen Steuerbescheides für die Einkommensermittlung gilt, wenn im Einkommensteuerbescheid der Eltern ausgewiesenes Einkommen tatsächlich nicht erzielt wurde und ein Rechtsbehelf gegen den fraglichen Einkommensteuerbescheid keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Das Einkommen hat dann zur Vermeidung einer unbilligen Härte gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG auf besonderen Antrag anrechnungsfrei zu bleiben.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 2; BAföG § 12 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 24 Abs. 1; BAföG § 24 Abs. 2 S. 1 und S. 3; § Abs. ;