Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2014 verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Ausnahme von der Fallwertabstaffelung für die Quartale I/09 bis IV/11 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu vier Fünfteln und der Kläger zu einem Fünftel.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen .
Die Beteiligten streiten um eine Ausnahme von der Fallwertabstaffelung bei der Bildung des Regelleistungsvolumens (
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