FG Münster - Urteil vom 09.10.2003
14 K 4521/00 G,F
Normen:
GewStG § 9 Nr. 7 ;

Ausnahme zur Gewerbesteuerpflicht von Anteilsveräußerungen

FG Münster, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 14 K 4521/00 G,F

DRsp Nr. 2004/2689

Ausnahme zur Gewerbesteuerpflicht von Anteilsveräußerungen

Beteiligungsverkäufe sind nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn die Veräußerung der Anteile mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs in engem Zusammenhang steht.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Veräußerung von GmbH-Anteilen der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt.

Die Klägerin (Komplementär: S Verwaltungsgesellschaft GmbH, alleiniger Gesellschafter S sen., Geschäftsführer Steuerberater t; Kommanditist allein S sen.) betrieb ein Unternehmen, das produkte für die Elektro- und Autoindustrie herstellte. Sie geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es kam deshalb zu einer weitgehenden Anlehnung an den o-Konzern. In diesem Zusammenhang wurde ein Bündel von Vereinbarungen getroffen. So verpachtete die Klägerin (Klin.) mit Vertrag vom 25.03.1994 (Bl. 13 FG), der vom 11.01.1994 an gelten sollte, an die S -Technik GmbH in Gründung (SGT; im Vertragswerk auch als "Produktionsbetrieb" oder "S GmbH" oder "G-Technik" bezeichnet) ihr Unternehmen, das sie bisher in -E und H auf eigenen Grundstücken und bis zur Unternehmensverpachtung in stadt auch auf einem von Herrn S jun. gepachteten Grundstück betrieben hatte.