BFH - Urteil vom 13.04.2010
IX R 43/09
Normen:
AO § 152 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 249/08

Ausnahmen von der Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer

BFH, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen IX R 43/09

DRsp Nr. 2010/13153

Ausnahmen von der Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer

§ 152 Abs. 3 AO erlaubt der Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen, von einer Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer abzusehen.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) forderte die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, am 18. Juli 2006 auf, ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2005) bis zum 30. November 2006 einzureichen. Nachdem die Einkommensteuererklärung zunächst nicht beim FA eingegangen war, erinnerte dieses am 8. Dezember 2006 an deren Abgabe und drohte ferner am 31. Januar 2007 für den Fall der Nichtabgabe bis zum 22. Februar 2007 die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an.

Aufgrund der alsdann am 6. März 2007 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung setzte dieses die Einkommensteuer für das Streitjahr im Einkommensteuerbescheid vom 30. April 2007 auf 68.710 EUR fest. Dies führte zu einer Nachzahlung von Einkommensteuer in Höhe von 14.535 EUR. Einen Verspätungszuschlag setzte das FA zunächst nicht fest.