FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2003
4 K 2612/99
Normen:
AO § 89 ; EStG § 52 Abs. 32b ; EStG § 66 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 939

Ausnahmsweise Unbeachtlichkeit der Ausschlussfrist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 4 K 2612/99

DRsp Nr. 2003/11773

Ausnahmsweise Unbeachtlichkeit der Ausschlussfrist

Die Berufung auf die Ausschlussfrist gemäß §§ 52 Abs. 32 b i.V.m. 66 Abs. 3 EStG ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Familienkasse ihre Beratungspflicht nach § 89 AO verletzt. Sie ist bei einer Vorsprache des Kindergeldberechtigten zu Hinweisen verpflichtet, wenn dieser seine Mitwirkungspflichten bis dahin stets beachtet hat und sich aus der beigezogenen Kindergeldakte aufdrängen muss, dass er eine zum Zeitpunkt der Vorsprache ablaufende Frist versehentlich nicht beachtet hat.

Normenkette:

AO § 89 ; EStG § 52 Abs. 32b ; EStG § 66 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte für die Monate November 1996 bis Juni 1997 die Kindergeldgewährung ablehnen und die Erstattung des insoweit bereits ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von 3.440,00 DM verlangen kann.

Die Klägerin ist Mutter von A, geboren am 11. Dezember 1990, von B, geboren am 11. April 1996 und von C, geboren am 2. Februar 1998. Anfang 1998 wurde das beklagte Arbeitsamt L. für die Klägerin zuständig, nachdem bis Dezember 1997 zunächst das Arbeitsamt W/Bayern zuständig war.