FG Köln - Gerichtsbescheid vom 25.03.2020
12 K 1954/18
Normen:
GewStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und S. 5 Nr. 1a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Ausnehmen der Sondervergütungen und der an die GmbH gezahlten Haftungsvergütung von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

FG Köln, Gerichtsbescheid vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 12 K 1954/18

DRsp Nr. 2021/1024

Ausnehmen der Sondervergütungen und der an die GmbH gezahlten Haftungsvergütung von der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und S. 5 Nr. 1a; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand die Vermietung eigener Immobilien ist. Komplementärin ist die A-GmbH. Darüber hinaus sind an der Klägerin insgesamt acht Kommanditisten beteiligt, die ihre Beteiligungen jeweils im Privatvermögen halten.