VGH Bayern - Beschluss vom 04.10.2021
4 C 21.1934
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 M 20.2222

Ausreichen der bloßen Erhebung einer nichtgebührenrechtlichen Einwendung oder Einrede für den Ausschluss der Titulierung der anwaltlichen Vergütung im Festsetzungsverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2021 - Aktenzeichen 4 C 21.1934

DRsp Nr. 2021/16022

Ausreichen der bloßen Erhebung einer nichtgebührenrechtlichen Einwendung oder Einrede für den Ausschluss der Titulierung der anwaltlichen Vergütung im Festsetzungsverfahren

Tenor

1.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juni 2021 und die Beschlüsse des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar, 3. Februar und 14. Februar 2020 werden dahingehend geändert, dass die den Antragstellern noch zu zahlende Vergütung auf 934,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18. Dezember 2019 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Eine Kostenerstattung findet im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nicht statt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe