BGH - Beschluss vom 16.05.2019
AnwZ (Brfg) 71/18
Normen:
BRAO 46 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 10/17

Ausreichen der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Dritten als Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 71/18

DRsp Nr. 2019/9320

Ausreichen der Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Dritten als Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Die Rechtsangelegenheiten des Dritten werden nicht dadurch zu Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, dass dieser vertraglich oder kraft Satzung zu deren Bearbeitung verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Juli 2018 wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO 46 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Arbeitsvertrag vom 9. August 2006 wurde er bei der V. GmbH als "D&O-Schadenspezialist" eingestellt. Die V. GmbH wird von einem Zusammenschluss mehrerer Versicherer getragen. Sie vermittelt und verwaltet Versicherungsverträge, bearbeitet Schadensfälle, führt etwaige Prozesse und zahlt gegebenenfalls die Versicherungssumme aus.