BFH - Beschluss vom 23.02.2012
VI B 114/11
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 969
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 823/11

Ausreichen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angaben zur Art und Schwere der Erkrankung für einen Antrag auf Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen VI B 114/11

DRsp Nr. 2012/7232

Ausreichen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angaben zur Art und Schwere der Erkrankung für einen Antrag auf Terminsverlegung

NV: Der Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit allein gebietet nicht zwingend eine Terminsverlegung.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Dabei wird das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtsschutzgewährend zu seinen Gunsten dahingehend ausgelegt, dass er die Ablehnung seines Antrags an das Finanzgericht (FG), den Termin zur mündlichen Verhandlung aus Krankheitsgründen zu verlegen, als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt.

1.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, ist der Termin zu verlegen; die Ermessensfreiheit ist in diesen Fällen insoweit reduziert (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30).