Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Dabei wird das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtsschutzgewährend zu seinen Gunsten dahingehend ausgelegt, dass er die Ablehnung seines Antrags an das Finanzgericht (FG), den Termin zur mündlichen Verhandlung aus Krankheitsgründen zu verlegen, als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt.
1.
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe vor, ist der Termin zu verlegen; die Ermessensfreiheit ist in diesen Fällen insoweit reduziert (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 3. Juli 2001 II B 132/00, BFH/NV 2002, 30).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|