BGH - Beschluss vom 04.02.2010
I ZB 3/09
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 517;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 808
VersR 2011, 1543
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 5157/08
LG München I, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 12066/06

Ausreichen einer konkreten Weisung an einen Kanzleiangestellten hinsichtlich der Überprüfung von Faxnummern eines Berufungsgerichtes in Verbindung mit einer allgemeinen Weisung einer Rechtsanwaltskanzlei bzgl. der Verwendung eines Ortsverzeichnisses Gerichte und Finanzbehörden zur Ermittlung von Telefaxnummern der zuständigen Gerichte; Erforderlichkeit der Überprüfung einer Faxnummer nach dem Absenden eines Schriftsatzes anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses

BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen I ZB 3/09

DRsp Nr. 2010/5401

Ausreichen einer konkreten Weisung an einen Kanzleiangestellten hinsichtlich der Überprüfung von Faxnummern eines Berufungsgerichtes in Verbindung mit einer allgemeinen Weisung einer Rechtsanwaltskanzlei bzgl. der Verwendung eines Ortsverzeichnisses "Gerichte und Finanzbehörden" zur Ermittlung von Telefaxnummern der zuständigen Gerichte; Erforderlichkeit der Überprüfung einer Faxnummer nach dem Absenden eines Schriftsatzes anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses

Die einer Kanzleiangestellten erteilte konkrete Weisung, die in der Berufungsschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen, reicht in Verbindung mit der in der Rechtsanwaltskanzlei bestehenden allgemeinen Weisung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zuständigen Gerichts das Ortsverzeichnis "Gerichte und Finanzbehörden" zu verwenden, aus, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Es ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 3 wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Dezember 2008 aufgehoben.

Dem Beklagten zu 3 wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.