BFH - Beschluss vom 05.01.2012
III B 42/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 978
Vorinstanzen:
FG Sachsen Urteil, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1055/10

Ausreichen einer wirtschaftlichen Betroffenheit oder Notwendigkeit der unmittelbaren Betroffenheit in der Rechtstellung für eine Befugnis zur Anfechtungsklage in der Finanzgerichtsbarkeit; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage in der Finanzgerichtsgerichtsbarkeit

BFH, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen III B 42/11

DRsp Nr. 2012/7209

Ausreichen einer wirtschaftlichen Betroffenheit oder Notwendigkeit der unmittelbaren Betroffenheit in der Rechtstellung für eine Befugnis zur Anfechtungsklage in der Finanzgerichtsbarkeit; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage in der Finanzgerichtsgerichtsbarkeit

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, ob für die Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) auch wirtschaftliche Nachteile genügen. Insoweit liegt keine rechtliche Betroffenheit vor. 2. NV: Es ist geklärt, dass für einen Wohnsitz (§ 8 AO) ein gelegentliches Verweilen im Inland zu Erholungszwecken nicht genügt. Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten insoweit keine anderen Maßstäbe.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.