BFH - Beschluss vom 18.03.2010
V B 57/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1312
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 300/07

Ausreichen einer wirtschaftlichen Eingliederung und Einheit von Organträger und Organgesellschaft als Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

BFH, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen V B 57/08

DRsp Nr. 2010/8512

Ausreichen einer wirtschaftlichen Eingliederung und Einheit von Organträger und Organgesellschaft als Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

1. NV: Es ist bereits geklärt, dass für eine wirtschaftliche Eingliederung das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft ausreicht; das gilt insbesondere bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung. 2. NV: Für die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, hat der Kläger vorzutragen, dass er die unterlassene Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt, eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung beantragt habe.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.