BFH - Beschluss vom 28.06.2010
III B 73/10
Normen:
FGO § 74; FGO § 155; ZPO § 251;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1847
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1404/08

Ausreichen eines Hinweises auf ein vor dem BFH bereits anhängigen Verfahrens ohne Benennung einer im Streitfall anzuwendenden Norm für eine Aussetzung nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen III B 73/10

DRsp Nr. 2010/14131

Ausreichen eines Hinweises auf ein vor dem BFH bereits anhängigen Verfahrens ohne Benennung einer im Streitfall anzuwendenden Norm für eine Aussetzung nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO)

NV: Ein Klageverfahren darf nicht allein deshalb nach § 74 FGO ausgesetzt werden, weil bei dem BFH ein anderer Rechtsstreit anhängig ist, der eine vergleichbare Rechtsfrage betrifft oder als Musterverfahren geführt wird. In einem solchen Fall können beim FG schwebende Parallelverfahren nur gemäß § 251 ZPO i.V.m. § 155 FGO zum Ruhen gebracht werden, wozu es jedoch der Zustimmung des Klägers und des Beklagten bedarf.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 155; ZPO § 251;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine polnische Staatsangehörige, war für mehrere Monate als Saisonarbeiterin in Deutschland beschäftigt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag der Klägerin, ihr für diese Zeit für ihre in Polen lebenden Kinder Kindergeld zu gewähren, im Hinblick auf die in Polen geleisteten Familienleistungen ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage.