BFH - Beschluss vom 11.05.2010
XI R 24/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1, 2. Hs;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5835/03

Ausreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags im Hinblick auf ein so genanntes Büroversehen

BFH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen XI R 24/08

DRsp Nr. 2010/14106

Ausreichende Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags im Hinblick auf ein so genanntes Büroversehen

1. NV: Die Grundsätze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten für die Finanzbehörde ebenso wie für den Steuerpflichtigen. 2. NV: Begehrt das Finanzamt Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, so muss der gesetzliche Vertreter vortragen, wie und durch welche Beschäftigten in seinem Amt Posteingänge gehandhabt werden sowie wann und wie die in der Sachbearbeitung von Posteingängen eingesetzten Beschäftigten über die ordnungsgemäße Behandlung von Posteingängen belehrt worden sind und wie die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht wird.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1, 2. Hs;

Gründe

I.

Mit "Teilurteil" vom 23. August 2007 hat das Finanzgericht (FG) entschieden, dass in den Jahren 2000 und 2001 keine Organschaft zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und der X GmbH bestanden hat.

1. 2.