Ausreichende Bezeichung von 18 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Steuerbescheiden auch ohne Angabe der Steuernummer; trotz Zeugenaussage der Ehefrau keine Widerlegung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 3 K 5420/04 B
DRsp Nr. 2009/15747
Ausreichende Bezeichung von 18 durch Postzustellungsurkunde zugestellten Steuerbescheiden auch ohne Angabe der Steuernummer; trotz Zeugenaussage der Ehefrau keine Widerlegung der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde
1. Wurden insgesamt jeweils sechs Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1978 bis 1983 in einer Sendung per Postzustellungsurkunde zugestellt, so hat der Bearbeiter des Finanzamts den Inhalt der Sendung mit dem unter Feld 1.1. "Geschäftsnummer" der Postzustellungsurkunde angebrachten Vermerk ""... ESt-Besch`e f 78-83 v 9.2.88, ...USt-Besch`e f 78-83 v 9.2.88, ...GewSt-Besch`e f 78-83 v 9.2.88" ausreichend genau entsprechend den Anforderungen von § 3 Abs. 1 S. 2 VwZG in der bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung bezeichnet. Es war insoweit nicht erforderlich, für sämtliche Bescheide 18 Geschäftsnummern (Steuernummern) zu bilden oder aber eine Steuernummer 18-fach den jeweiligen Bescheiden voranzustellen.
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