BFH - Beschluss vom 17.02.2010
I R 38/09
Normen:
EStG § 15a; FGO § 54; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3173/05

Ausreichende Darlegung der Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz fehlenden Vortrags zu einer den Schriftsatz übermittelnden Person

BFH, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen I R 38/09

DRsp Nr. 2010/8801

Ausreichende Darlegung der Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz fehlenden Vortrags zu einer den Schriftsatz übermittelnden Person

NV: Für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es nicht aus, wenn ohne nähere Substantiierung vorgetragen wird, die Übersendung des verspätet eingegangenen fristgebundenen Schriftsatzes habe eine "fachkundige, in den Details des Faxgerätes eingewiesene Person" vorgenommen. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind mit geeigneten Mitteln glaubhaft zu machen.

Normenkette:

EStG § 15a; FGO § 54; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Muttergesellschaft der Firmengruppe X. Kommanditisten der Klägerin waren in den Streitjahren der Revisionskläger (und Beigeladene zu 1.) und die Beigeladenen (zu 2. und 3.).

Im Verwaltungs- und Klageverfahren war zwischen den Beteiligten die Anwendung des § 15a des Einkommensteuergesetzes streitig. Einspruch und Klage gegen die Feststellungsbescheide der Streitjahre blieben ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 22. Januar 2009 3 K 3173/05 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1024).