BGH - Beschluss vom 23.01.2013
XII ZB 559/12
Normen:
ZPO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 294
DB 2013, 1905
DB 2013, 8
FamRB 2013, 183
FamRZ 2013, 695
MDR 2013, 616
NJW-RR 2013, 572
VersR 2013, 1330
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1816/10
OLG Jena, vom 17.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 452/12

Ausreichende Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle und Fristenkontrolle am Tagesende durch einen Prozessbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen XII ZB 559/12

DRsp Nr. 2013/3967

Ausreichende Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle und Fristenkontrolle am Tagesende durch einen Prozessbevollmächtigten

Die Übergabe des vom Prozessbevollmächtigten unterschriebenen Schriftsatzes an die Kanzleiangestellte am Tag des Fristablaufs mit der Bitte, den Schriftsatz noch am selben Tag auszufertigen und einem auf der Akte angehefteten Zettel "Frist! Heute noch an OLG Jena faxen", macht ausreichende Vorkehrungen zur Ausgangs- und Fristenkontrolle am Tagesende nicht entbehrlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 17. Juli 2012 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 5.500 €

Normenkette:

ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe

I.