BFH - Beschluss vom 07.01.2010
VII B 165/09
Normen:
ZKDVO Art. 901 Abs. 2; ZKDVO Art. 902; ZKDVO Art. 904 Buchst. a; ZK Art. 238;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1150
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 58/07

Ausreichender Nämlichkeitsnachweis zur Erstattung der Einfuhrabgaben durch Verwaltungsunterlagen und Handelsunterlagen; Zulässigkeit eines Erstattungsantrags mangels Verkaufs eines Vorführgerätes

BFH, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen VII B 165/09

DRsp Nr. 2010/7415

Ausreichender Nämlichkeitsnachweis zur Erstattung der Einfuhrabgaben durch Verwaltungsunterlagen und Handelsunterlagen; Zulässigkeit eines Erstattungsantrags mangels Verkaufs eines Vorführgerätes

1. NV: Die für die Erstattung nach Art. 901 Abs. 2 ZKDVO erforderlichen Nachweise können nicht allein mit den in Art. 902 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 3 ZKDVO bezeichneten Verwaltungs- und Handelsunterlagen geführt werden. 2. NV: Art. 904 Buchst. a ZKDVO betrifft nicht lediglich Fälle der Wareneinfuhr zum ungewissen Verkauf. 3. NV: Die Erstattung nach Art. 901 Abs. 1 Buchst. b ZKDVO setzt voraus, dass außer der fehlenden Voraussetzung der Wiederausfuhr bzw. Vernichtung oder Zerstörung der Waren unter zollamtlicher Überwachung alle übrigen Voraussetzungen des Art. 238 ZK erfüllt sind.

Normenkette:

ZKDVO Art. 901 Abs. 2; ZKDVO Art. 902; ZKDVO Art. 904 Buchst. a; ZK Art. 238;

Gründe

I.