Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Dezember 2015 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 2/5 und die Klägerin zu 2 3/5.
Die Klägerinnen beteiligten sich jeweils im Oktober 1992 an der Beklagten, einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie beanspruchen nach Kündigung ihrer Beteiligungen die Auszahlung einer Abfindung.
Der Gesellschaftsvertrag (GV) der Beklagten enthält in der hier maßgebenden Fassung vom 7. September 2007 u.a. folgende Bestimmungen:
§8
Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr, Ablösung des Treuhänders
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