Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin zutreffend den mit dem Ausscheiden von Mitgliedern ihrer Vorgänger-LPGen verbundenen Auseinandersetzungsanspruch und vor allem den im Streitjahr erfolgten Teilverzicht wiederum einiger dieser ausgeschiedenen Mitglieder als gesellschaftsrechtlichen Vorgang behandelt hat, der den Gewinn nicht berührt.
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