FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2003
3 K 421/00
Normen:
KStG (1991) § 47 § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; LwAnpG § 67 ; K;

Ausscheiden von Mitgliedern einer LPG aus der Nachfolge-Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 3 K 421/00

DRsp Nr. 2005/1831

Ausscheiden von Mitgliedern einer LPG aus der Nachfolge-Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1994

1. Die Steuerbefreiung nach § 67 LwAnpG hat nur die Besteuerung des Auseinandersetzungsguthabens bei den ausgeschiedenen Genossen zum Gegenstand und ist für die Besteuerung der Nachfolgegesellschaft einer LPG ohne Bedeutung. 2. Scheiden Mitglieder einer ehemaligen LPG unter Verzicht auf Teile des Auseinandersetzungsguthabens aus der Nachfolge-Kapitalgesellschaft aus, so handelt es sich hierbei um einen gesellschaftsrechtlichen und auf der Ebene der Gesellschaft erfolgsneutral zu behandelnden Vorgang. In der Gliederungsrechnung ist der Verzicht im EK 04 abzubilden.

Normenkette:

KStG (1991) § 47 § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; LwAnpG § 67 ; K;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin zutreffend den mit dem Ausscheiden von Mitgliedern ihrer Vorgänger-LPGen verbundenen Auseinandersetzungsanspruch und vor allem den im Streitjahr erfolgten Teilverzicht wiederum einiger dieser ausgeschiedenen Mitglieder als gesellschaftsrechtlichen Vorgang behandelt hat, der den Gewinn nicht berührt.