FG Düsseldorf - Urteil vom 13.05.2005
1 K 597/02 G
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1792

Ausschließliche Grundstücksverwaltung mit erweiterter Kürzung des Gewerbeertrages trotz Vermietung von Betriebsvorrichtungen - Erweiterte Gewerbeertragskürzung; Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Grundstücksverwaltung; Betriebsvorrichtungen; Nebentätigkeit; Verhältnismäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 597/02 G

DRsp Nr. 2005/17512

Ausschließliche Grundstücksverwaltung mit erweiterter Kürzung des Gewerbeertrages trotz Vermietung von Betriebsvorrichtungen - Erweiterte Gewerbeertragskürzung; Gewerblich geprägte Personengesellschaft; Grundstücksverwaltung; Betriebsvorrichtungen; Nebentätigkeit; Verhältnismäßigkeit

1. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegt eine zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages berechtigende ausschließliche Grundstücksverwaltung auch dann vor, wenn neben dem Grundbesitz in völlig unwesentlichem und wirtschaftlich vernachlässigbarem Umfang auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. 2. Die Grenze für die Schädlichkeit der Nebentätigkeit wird noch nicht überschritten, wenn deren Anteil an den Gesamterlösen 1,25% nicht übersteigt und deutlich unter der Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG liegt. Gleiches gilt für eine absolute Höhe der Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen von 175.000,-- DM und einen dem entsprechenden Anteil an den Gesamtherstellungskosten von 2,88%.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ; GewStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.