BGH - Beschluss vom 25.03.2009
2 ARs 58/09; 2 AR 44/09
Normen:
StPO § 138c Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 622/08
AG Hannover, 234 Cs 1181 Js 72227/07 (271/08),

Ausschließung des Verteidigers wegen Verdachts der Beteiligung an der Tat durch Anstiftung

BGH, Beschluss vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 58/09; 2 AR 44/09

DRsp Nr. 2009/8465

Ausschließung des Verteidigers wegen Verdachts der Beteiligung an der Tat durch Anstiftung

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Januar 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 138c Abs. 2;

Gründe:

I.

Beim Amtsgericht Hannover ist unter der Geschäftsnummer 1181 Js 72227/07 ein Strafverfahren gegen die Ehefrau des Rechtsanwalts W. W. , B. W. , anhängig. Ihr wird zur Last gelegt, eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Steuerberaters Dr. S. begangen zu haben. Das Amtsgericht Hannover hat die Akten dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung über die Ausschließung des Rechtsanwalts W. als Verteidiger vorgelegt, da dieser verdächtig sei, seine Ehefrau zu der ihr vorgeworfenen Straftat angestiftet zu haben (§ 138 a Abs. 1 Nr. 1 StPO).

II.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts W. ist zulässig (§ 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO), jedoch nicht begründet.

Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Ausschließung gemäß § 138 c Abs. 2 StPO zutreffend bejaht.