Das Gesuch wird zurückgewiesen.
Der Antrag ist nicht begründet. Die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht Z und der Richter am Finanzgericht Y sind nicht von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 41 Nr.6 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Richter nach § 51 Abs. 2 FGO, wenn er bei einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|