Es wird festgestellt, dass
1.die in den Sachkonten 3480 und 3800 bezeichneten und von der Klägerin betriebenen Hotels ausländische Betriebsstätten darstellen, deren Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen,
2.die in Anlage 1 des Betriebsprüfungsberichts zu den Konten 3190, 3320, 3500 und 3550 (betreffend Schiffscharterverträge) bezeichneten Aufwendungen nicht gemäß §
bezüglich der auf den Sachkonten 3030, 3040, 3080, 3120, 3180, 3200, 3230, 3260, 3280, 3300, 3330, 3340, 3350, 3380, 3390, 3560, 3580, 3590, 3610, 3630, 3670, 3690, 3770, 3830, 3840, 3850, 3880, 3900 und 3960 (betreffend Verträge u.a. über Hotelzimmer mit Verpflegung) erfassten Aufwendungen eine Aufteilung geboten und eine Hinzurechnung gemäß §
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