FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2013
9 K 2541/11
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStDV § 60 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 9
DStRE 2016, 372

Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FA

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 9 K 2541/11

DRsp Nr. 2014/4576

Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FA

1. Erklärt der Steuerpflichtige einen Gewinn aus seiner Aufsichtsratstätigkeit, der genau 50 % der Einnahmen aus dieser Tätigkeit entspricht, sind Zweifel an der Höhe der Betriebsausgaben naheliegend und weitere Ermittlungen des FA grundsätzlich geboten, so dass eine Änderung aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsache nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist. 2. Die der Steuererklärung beigefügte Bescheinigung über die Höhe der vereinnahmten Aufsichtsratsvergütung ist auch dann Bestandteil der Akten, wenn sie nach Erstellen des Erstbescheids wieder an den Steuerpflichtigen zurückgesandt wird. 3. Nicht nur der amtliche Vordruck, sondern auch formlose Anlagen oder Bescheinigungen sind Bestandteil der Akten. Der Steuerpflichtige muss daher nicht zwingend in den amtlichen Vordrucken auf die formlose Anlage verweisen oder sie dort als Anlage bezeichnen bzw. auf sie in sonstiger Weise Bezug nehmen. Es genügt, dass sie der Steuererklärung beigefügt ist.

1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 2008 vom 31. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.