I.
Streitig ist, ob die Gewährung von Eigenheimzulage (EigZul) deshalb abgelehnt werden muss, weil eine "Anschaffung" von Ehegatten erfolgt ist.
Die Klin. ist verheiratet mit I., mit dem sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dieser und sein Vater M. waren seit 1991 je zur Hälfte Eigentümer eines mindestens seit 1967 existierenden 4-Familienhauses auf der X-straße 4 in. Das Objekt hat eine Nutzfläche von insgesamt 276 qm. Eine Wohnung dieses Objektes (Erdgeschoss, 52 qm) nutzten die Klin. und I. zu eigenen Wohnzwecken. Für dieses Objekt erhielt I. Steuerbegünstigungen zur Förderung des Wohneigentums gemäß § 10 e EStG. Teilweise war das Haus vermietet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|