FG Münster - Urteil vom 22.01.2002
15 K 8260/99 EZ
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S 3 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 663

Ausschluss der Eigenheimförderung bei mittelbarer Anschaffung vom Ehegatten

FG Münster, Urteil vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 15 K 8260/99 EZ

DRsp Nr. 2002/4657

Ausschluss der Eigenheimförderung bei mittelbarer Anschaffung vom Ehegatten

Eine zum Ausschluss der Eigenheimförderung führende Anschaffung vom Ehegatten i.S. des § 2 Abs. 1 S. 3 EigZulG liegt auch dann vor, wenn im Rahmen einer vertraglichen Neuregelung der Miteigentumsanteile an einem Objekt ein Miteigentumsanteil eines Ehegatten auf den anderen Ehegatten übergeht, ohne das ein unmittelbare Veräußerung zwischen den beiden Ehegatten erfolgt.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S 3 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Gewährung von Eigenheimzulage (EigZul) deshalb abgelehnt werden muss, weil eine "Anschaffung" von Ehegatten erfolgt ist.

Die Klin. ist verheiratet mit I., mit dem sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dieser und sein Vater M. waren seit 1991 je zur Hälfte Eigentümer eines mindestens seit 1967 existierenden 4-Familienhauses auf der X-straße 4 in. Das Objekt hat eine Nutzfläche von insgesamt 276 qm. Eine Wohnung dieses Objektes (Erdgeschoss, 52 qm) nutzten die Klin. und I. zu eigenen Wohnzwecken. Für dieses Objekt erhielt I. Steuerbegünstigungen zur Förderung des Wohneigentums gemäß § 10 e EStG. Teilweise war das Haus vermietet.