OLG Hamburg, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 187/10
LG Hamburg, vom 04.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 415 HKO 71/10
Ausschluss der Erben von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse bei Anordnung einer unbeschränkten Testamentvollstreckung
BGH, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen II ZR 250/12
DRsp Nr. 2014/11275
Ausschluss der Erben von der Ausübung der Gesellschafterbefugnisse bei Anordnung einer unbeschränkten Testamentvollstreckung
a) Die Ausübung der Gesellschafterbefugnisse einschließlich des Stimmrechts und der gerichtlichen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen obliegt bei Anordnung der unbeschränkten Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich dem Testamentsvollstrecker (§§ 2205, 2211, 2212BGB).b) Der Testamentsvollstrecker, der selbst kein Gesellschafter ist, unterliegt ähnlich wie der Vertreter eines Gesellschafters bei der Ausübung des Stimmrechts aus der seiner Verwaltung unterliegenden Beteiligung an einer Gesellschaft grundsätzlich den gesellschaftsrechtlichen Stimmverboten wie dem Verbot, Richter in eigener Sache zu sein (vgl. § 47 Abs. 4GmbHG).
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