FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2017
11 K 3977/13
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 5; ErbStG § 13b Abs. 4;

Ausschluss der Inanspruchnahme hinsichtlich einer nach dem Ableben des Vaters erlangten Zuwendung von Todes wegen einer begünstigungsschädlichen Verwendung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 11 K 3977/13

DRsp Nr. 2017/3373

Ausschluss der Inanspruchnahme hinsichtlich einer nach dem Ableben des Vaters erlangten Zuwendung von Todes wegen einer begünstigungsschädlichen Verwendung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 5; ErbStG § 13b Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin hinsichtlich der von ihr nach dem Ableben ihres Vaters erlangten Zuwendung von Todes wegen die in §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) geregelten Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann oder ob dies wegen einer begünstigungsschädlichen Verwendung ausgeschlossen ist.

Die Klägerin ist eines von vier Kindern des am xx.xx. 2008 verstorbenen A L (Erblasser) und der am xx.xx. 2010 nachverstorbenen B L, die bis zum Tod des Erblassers im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Ihre Geschwister sind der P L, die K L und die N L.