I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bauträgergesellschaft mbH, erwarb mit Kaufvertrag vom 11. Dezember 1998 ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus und teilte es mit vorläufiger Teilungserklärung vom 16. Dezember 1998 in Wohnungs- und Teileigentum auf (10 Eigentumswohnungen). Noch im Dezember 1998 veräußerte sie die Wohnungen an verschiedene (überwiegend aus den alten Bundesländern stammende) Erwerber. In dem jeweiligen notariellen "Bauträgervertrag mit Auflassung" verpflichtete sie sich zur Sanierung der Wohnung. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten zu dem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, ab dem er die Wohnung nutzt oder aufgrund der Übergabe nutzen darf.
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