BFH - Urteil vom 18.05.2006
III R 21/03
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2064
BFH/NV 2006, 1994
BFHE 213, 183
BStBl II 2006, 776
DB 2006, 2050
DStRE 2006, 1467
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2218/01

Ausschluss der Investitionszulage bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen

BFH, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen III R 21/03

DRsp Nr. 2006/22839

Ausschluss der Investitionszulage bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen

»Der rückwirkende Ausschluss der Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude oder für die Herstellung eines Gebäudes, soweit im Veräußerungsfall der Erwerber für das Gebäude Sonderabschreibungen in Anspruch nimmt, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, da er nur der Klarstellung dient.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Bauträgergesellschaft mbH, erwarb mit Kaufvertrag vom 11. Dezember 1998 ein sanierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus und teilte es mit vorläufiger Teilungserklärung vom 16. Dezember 1998 in Wohnungs- und Teileigentum auf (10 Eigentumswohnungen). Noch im Dezember 1998 veräußerte sie die Wohnungen an verschiedene (überwiegend aus den alten Bundesländern stammende) Erwerber. In dem jeweiligen notariellen "Bauträgervertrag mit Auflassung" verpflichtete sie sich zur Sanierung der Wohnung. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten zu dem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, ab dem er die Wohnung nutzt oder aufgrund der Übergabe nutzen darf.