Ausschluß der Körperschaftsteuer-Anrechnung bei Teilleistung
BFH, Urteil vom 24.03.1999 - Aktenzeichen I R 83/98
DRsp Nr. 1999/8302
Ausschluß der Körperschaftsteuer-Anrechnung bei Teilleistung
»Schüttet die Körperschaft den Gewinn eines Jahres aus und hat sie die darauf entfallende Körperschaftsteuer nur teilweise gezahlt, ist der gezahlte Teilbetrag mit der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung wie folgt zu verrechnen: (1) nichtabziehbare Betriebsausgaben, (2) Gewinnausschüttung, (3) thesaurierte Vermögensmehrungen. Lediglich in jenem Umfang, in dem hiernach der anrechnungsfähige Teil der Körperschaftsteuer nicht gedeckt und nicht beitreibbar ist, ist die Anrechnung von Körperschaftsteuer gemäß § 36aEStG beim beherrschenden Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft ausgeschlossen.«