1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 29. Januar 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2012 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer auf 93.799 EUR festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
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