FG München - Urteil vom 23.09.2013
7 K 3206/12
Normen:
EStG 2002 Fassung: 2007-08-14 § 20 Abs. 9 S. 1; EStG 2002 Fassung: 2007-08-14 § 52a Abs. 10 S. 10; EStG 2002 Fassung: 2007-08-14 § 32d; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2014, 1178

Ausschluss des Abzugs von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009

FG München, Urteil vom 23.09.2013 - Aktenzeichen 7 K 3206/12

DRsp Nr. 2013/24206

Ausschluss des Abzugs von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009

1. § 52a Abs. 10 S. 10 EStG ist dahin auszulegen, dass der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG ausgeschlossen ist. 2. Der Auffassung, dass § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG bereits vor dem 1.1.2009 anzuwenden sei, soweit (vor dem 1.1.2009 geleistete) Werbungskosten mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die erst nach dem 31.12.2008 zufließen, ist nicht zu folgen. 3. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG auch auf nach dem 31.12.2008 geleistete Werbungskosten anzuwenden ist, die mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1.1.2009 zugeflossenen sind.

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 29. Januar 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2012 wird dahin geändert, dass die Einkommensteuer auf 93.799 EUR festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.