I.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 16.12.2003 Klage erhoben und sich ebenso wie der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt, nachdem bereits zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat geladen worden war.
Der zuständige Berichterstatter Vorsitzender Richter am Finanzgericht S erließ am 20.04.2005 ein die Klage abweisendes Urteil. Das den Klägern am 06.05.2005 bekannt gegeben wurde.
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