KG - Beschluss vom 22.02.2021
2 U 13/18
Normen:
HGB § 89; HGB § 89a Abs. 1 S. 1; HGB § 89b Abs. 1; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 94 O 89/16

Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs wegen außerordentlicher Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer

KG, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 2 U 13/18

DRsp Nr. 2021/8496

Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs wegen außerordentlicher Kündigung des Vertrages durch den Unternehmer

Der Handelsvertreterausgleich ist nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis kündigt und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorliegt. Ob der Unternehmer dabei auch die formalen Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung einhält (hier: Wahrung angemessener Überlegungszeit), ist für den Handelsvertreterausgleich jedenfalls dann unerheblich, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses außer Streit ist (zu 2.e).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Anerkenntnisteil- und Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 19.01.2018, Az. 94 O 89/16, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. März 2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf seine Kosten bei einem Streitwert von 149.593,11 EUR zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.