FG Thüringen - Urteil vom 09.10.2013
3 K 1035/11
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1; EStG 2009 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG 2009 § 2 Abs. 2 S. 2; EStG 2009 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 2009 § 32d Abs. 2; EStG 2009 § 32d Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; AO § 163; AO § 227;

Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften nach Einführung der Abgeltungsteuer verfassungsmäßig

FG Thüringen, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 3 K 1035/11

DRsp Nr. 2014/11708

Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei Kapitaleinkünften nach Einführung der Abgeltungsteuer verfassungsmäßig

1. Die mit Einführung der Abgeltungsteuer verbundene Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs im Rahmen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG 2009) verstößt zwar gegen das objektive Nettoprinzip, ist aber bei einem Steuerpflichtigen, dessen individueller Steuersatz unter Berücksichtigung nur des Sparerfreibetrags 27,05 % beträgt, durch ausreichende sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht verfassungswidrig, weil anderenfalls die Abgeltung durch den Kapitalertragsteuerabzug nicht administrierbar wäre und Bruttobesteuerung und einheitlicher Steuersatz wesentliche Elemente der Abgeltungssteuer sind (im Streitfall: kreditfinanzierter Erwerb von Wertpapieren). 2. Wird ein Steuerpflichtiger von der Typisierung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG unverhältnismäßig betroffen, z. B. weil bei Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten überhaupt keine Steuer zu zahlen wäre, kann die Besteuerung im Einzelfall sachlich unbillig sein; insoweit kommen Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO in Betracht.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 9 S. 1; EStG 2009 § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG 2009 § 2 Abs. 2 S. 2; 2009 § Abs. S. 1;