Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten.
Der Kläger absolvierte im Streitjahr 2006 im Anschluss an seine schulische Ausbildung ein Studium der Informationswissenschaften an der Universität in C.
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