FG Saarland - Urteil vom 20.04.2011
2 K 1020/09
Normen:
EStG § 12 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d; GG Art. 3 Abs. 1;

Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommenes Erststudium nach § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß

FG Saarland, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 2 K 1020/09

DRsp Nr. 2011/14118

Ausschluss des Werbungskostenabzugs für ein im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommenes Erststudium nach § 12 Nr. 5 EStG verfassungsgemäß

1. Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium (hier: Studium der Informationswissenschaften) sind mangels eines Zusammenhangs mit einem konkreten späteren Dienstverhältnis nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG. 2. § 12 Nr. 5 EStG ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Anschluss an die die Urteile des FG Hamburg v. 25.11.2009, 5 K 193/08 sowie des FG des Saarlandes v. 4.5.2010, 1 K 2357/05).

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten.

Der Kläger absolvierte im Streitjahr 2006 im Anschluss an seine schulische Ausbildung ein Studium der Informationswissenschaften an der Universität in C.