VG Neustadt a.d.W., vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 325/17
Ausschluss des Widerrufs einer mit Widerrufsvorbehalt genehmigten Sperrzeitverkürzung aufgrund einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung der Vorschriften über die Sperrzeit von Spielhallen infolge der Ersetzung); Unterliegen des Austauschs eines Widerrufsgrundes durch die Widerspruchsbehörde einer erneuten Fristbindung hinsichtlich Wahrung der Jahresfrist für den Widerruf; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für kürzere Schließzeiten (Sperrzeitverkürzung) einer Spielhalle hinsichtlich Widerrufs
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 6 A 11730/17.OVG
DRsp Nr. 2018/17110
Ausschluss des Widerrufs einer mit Widerrufsvorbehalt genehmigten Sperrzeitverkürzung aufgrund einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung der Vorschriften über die Sperrzeit von Spielhallen infolge der Ersetzung); Unterliegen des Austauschs eines Widerrufsgrundes durch die Widerspruchsbehörde einer erneuten Fristbindung hinsichtlich Wahrung der Jahresfrist für den Widerruf; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für kürzere Schließzeiten ("Sperrzeitverkürzung") einer Spielhalle hinsichtlich Widerrufs
1. Der Widerruf einer mit Widerrufsvorbehalt genehmigten Sperrzeitverkürzung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1VwVfG aufgrund einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung der Vorschriften über die Sperrzeit von Spielhallen infolge der Ersetzung der §§ 19, 20GastVO durch § 11d LGlüG) ist nicht im Hinblick auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4VwVfG ausgeschlossen.2. Die Sperrzeitregelung in § 11d LGlüG ist formell und materiell verfassungsgemäß.3. Der Austausch eines Widerrufsgrundes durch die Widerspruchsbehörde unterliegt jedenfalls dann keiner erneuten Fristbindung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4VwVfG, wenn der Ausgangsbescheid seinerseits die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt hat.
Tenor
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