FG Köln - Beschluss vom 06.06.2018
15 V 754/18
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 6 Hs. 2; AO § 158;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 345
BB 2018, 2262
EFG 2018, 1688

Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von Gewerbesteuermessbeträgen bei einer zwischen den Beteiligten streitigen Hinzuschätzung im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung; Anforderungen an die Buchführungspflichten

FG Köln, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 15 V 754/18

DRsp Nr. 2018/13457

Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von Gewerbesteuermessbeträgen bei einer zwischen den Beteiligten streitigen Hinzuschätzung im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung; Anforderungen an die Buchführungspflichten

Tenor

Für die vom Antragsgegner bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 27. September 2017 über die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2011 bis 2013 wird bis zum Erlass einer Einspruchsentscheidung oder anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache insoweit eine Sicherheitsleistung gem. § 69 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung ausgeschlossen, als der Gewerbesteuermessbetrag auf Hinzuschätzungen gem. Tz. 2.2.7 des Bp-Berichts vom 13. April 2017 beruht, die 5 % der Netto-Bareinnahmen übersteigen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Berechnung der ohne Sicherheitsleistung auszusetzenden Steuermessbeträge wird dem Antragsgegner übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 6 Hs. 2; AO § 158;

Gründe

I.